Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung der Bedingungen
1. Die Firma Connect2000 (im folgenden “Connect2000″ genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der Connect2000-Dienste gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Connect2000 diese dem Kunden ausdrücklich bestätigt.
3. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter von Connect2000 sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
4. Connect2000 ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist Connect2000 berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
2 Zustandekommen des Vertrages
1. Der Vertrag über die Nutzung von Connect2000-Diensten kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars und seiner Annahme seitens von Connect2000 durch Gegenzeichnung oder Bestätigung zustande.
2. Connect2000 ist befugt, den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. einer Bürgschaftserklärung einer zum Geschäftsbetrieb zugelassenen deutschen Großbank abhängig zu machen.
3. Soweit Connect2000 sich zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den jeweiligen Kunden von Connect2000 kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.
3 Leistungsumfang
1. Connect2000 unterhält oder nutzt sogenannte Netzknoten in der bestehenden Kommunikations-Infrastruktur in Deutschland. Connect2000 ermöglicht dem Kunden Zugang zu einem Value-Added-Network und dessen Diensten.
2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag oder aus der Leistungsbeschreibung der Connect2000 sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Ergeben sich im Einzelfall bessere als die dort beschriebenen Übertragungstechnischen Parameter, so kann der Kunde diese Leistung ohne zusätzliches Entgelt nutzen. Der vertragliche Leistungsumfang wird dadurch nicht berührt.
3. Connect2000 bedient sich u.a. zur Erbringung seiner Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Übertragungswege von Leitungsgebern (z.B. Deutsche Telekom AG). Die Wahl der Leitungsgeber steht Connect2000 frei.
4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt oder Beibehaltung einmal gewählter oder vergebener Domains oder anderer Adressen. Die Änderung von für den Betrieb des oder die Teilnahme im INTERNET verwendeter Normen, Adressen oder anderer technischer Standards hat keinen Einfluß auf den jeweiligen Vertrag, sofern die Änderungen nicht willkürlich von Connect2000 veranlaßt werden.
5. Soweit Connect2000 über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.
4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Connect2000-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a. die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste zuzüglich der ggf. darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nichteingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Connect2000 die entstandenen Kosten zu erstatten;
b. Connect2000 unverzüglich (§121 Abs. 1 BGB) über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;
c. Connect2000 die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Nutzung der Connect2000-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;
d. Connect2000 – soweit erforderlich – zur alleinigen Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen;
e. Connect2000 mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den Connect2000- Diensten verwendet wird und Connect2000 einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen;
f. dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile hiervon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden,
g. die Zugriffsmöglichkeiten auf Connect2000- Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen; dem Kunden ist es insbesondere untersagt:
• Programme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Public Domain sind, unter Mißachtung der kommerziellen Nutzung in Deutschland anzubieten;
• Programme oder Dateien anzubieten, die aufgrund ihrer Lizenz- oder patentrechtlichen Situation nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind;
• Programme oder Dateien anzubieten, deren Inhalt in Deutschland strafrechtlich Connect2000 relevant ist (z.B. Gewaltverherrlichung, Pornographie, etc.);
• Programme oder Dateien anzubieten, die in Deutschland Exportrestriktionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angeboten werden dürfen, ohne daß Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß ein Zugriff außerhalb Deutschlands unmöglich ist;
• Programme oder Dateien anzubieten, die nach den Exportbestimmungen des Herkunftslandes oder des Landes, in dem sie entstanden sind, nicht exportiert werden dürfen (z.B. Crypto-Software aus den USA).
h. selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet oder dem Connect2000 – Netz erforderlich sein sollten; ferner hat er die allgemein anerkannte ,,Etikette” des lnternets (wie diese zum Beispiel in ,,Zen +Art of Internet” niedergelegt ist) zu beachten;
i. den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, insbesondere Paßwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben; ) der Connect2000 erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
j. nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Connect2000 durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
k. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur von Connect2000 oder einem von Connect2000 beauftragten Dritten ausführen zu lassen;
l. Connect2000 binnen eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der Connect2000 geführt wird, anzuzeigen;
m. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.
1. Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 lit. (b), (f) und (g) genannten Pflichten, ist Connect2000 sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von lit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen sofort einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Darüber hinaus gilt bei Verstößen gegen die in lit. (g) genannten Fällen folgendes:
• Anstelle einer Kündigung des Vertrages ist Connect2000 auch dazu berechtigt, sofern technisch möglich, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien zu unterbinden; eine Minderung des Entgelts kann der Kunde in diesen Fällen nicht geltend machen;
• Vorstehende Rechte stehen Connect2000 insbesondere dann zu, wenn sie von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird;
• Der Kunde hat Connect2000 von allen Ansprüchen Dritter aus derartigen Inanspruchnahmen sofort freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.
5 Leistungsverzögerungen,Termine, Fristen, Abnahme
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gemäß § 11 und aufgrund von Ereignissen, die Connect2000 die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat Connect2000 auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Connect2000 ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
2. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung – jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin – entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde nicht mehr auf die Connect2000 Infrastruktur zugreifen und dadurch die Connect2000 vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann,
• die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
3. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Connect2000 liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von Connect2000 oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.
4. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Connect2000 wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Connect2000 nicht nachkommt.
5. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf Connect2000 den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Kommt Connect2000 mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Connect2000 eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
6. Kommt Connect2000 mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Connect2000 eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
7. Die Abnahme dokumentiert, daß die von Connect2000 erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Sobald Connect2000 die Leistung erbracht hat, zeigt sie dem Kunden schriftlich die Betriebsbereitschaft an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Abnahmeverweigerung. Connect2000 wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
6 Überlassung an Dritte
1. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von Connect2000 die Connect2000-Dienste Dritten weder zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Nutzung überlassen noch diese Dienste für Dritte nutzen.
2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergeben sich daraus keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche.
3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Connect2000-Dienste durch Dritte entstanden sind.
7 Preise
1. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für jeden nicht eingelösten Wechsel, Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde die Connect2000 dadurch entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
3. Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von Connect2000 gelten – in Ermangelung ausdrücklich anderer Vereinbarung – deren den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten. Sofern Connect2000 bei einem Anschluß aufgrund speziellen Kundenwunsch gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.
4. Connect2000 behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
5. Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten an Monopoldienstleister oder andere Dienste im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist Connect2000 dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu belasten.
6. Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zusammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.
8 Zahlungsbedingungen
1. Connect2000 kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
2. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
3. Jährliche Entgelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
5. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte sowie das einmalige Entgelt für die erstmalige Bereitstellung der Leistung, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
6. Leitungs- und Kommunikationskosten (Telekom – Gebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlußpunkt von Connect2000 sind – sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nicht Vertragsbestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
6. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein oder es muß bei der Connect2000 ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Bei vom Kunden verschuldeter Verzögerung ist Connect2000 berechtigt, eine Bearbeitungs- bzw. Mahngebühr zu erheben.
7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Connect2000 schriftlich zu erheben. Rechnungen von Connect2000 gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Connect2000 wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
8. Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail (eMail) an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechnungen im Sinne des § 8 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.
9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Connect2000 berechtigt, die technische Einrichtung zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen.
2. Bei Zahlungsverzug ist Connect2000 zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 %, zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, daß Connect2000 im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich Connect2000 vor.
3. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der dem durchschnittlichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann Connect2000 die technische Einrichtung auf Kosten des Kunden sperren oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen von Connect2000 steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit Connect2000 zu.
11 Höhere Gewalt
Connect2000 ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von Connect2000 autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
12 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber Connect2000 wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Für fahrlässig verursachte Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet Connect2000 mit der Maßgabe, daß die Haftung auf € 10.000,00 je geschädigtem Kunden beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung).
3. Sofern nicht bereits andere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Connect2000- Diensten,
• durch die Übermittlung und Speicherung von Daten,
• durch das Unterlassen der Prüfung oder Sicherung übermittelter und gespeicherter Daten,
• die konkrete Verwendung übermittelter Daten oder Programme
• oder deshalb entstanden sind, weil gebotene Speicherung, Sicherung Übermittlung von Daten durch Connect2000 erfolgt ist,
• der Höhe nach auf € 2.000,00 beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
4. Connect2000 haftet gegenüber dem Kunden nicht dafür, daß die über ihre Kommunikationslnfrastruktur übermittelten Informationen aktuell und richtig sind. Eine Haftung dafür, daß die übermittelten und/oder gesendeten Daten frei von Rechten Dritter sind wie auch dafür, daß der Sender Daten und/oder andere Informationen rechtmäßig sendet, wird von Connect2000 nicht übernommen
13 Haftung des Kunden, Vertragsstrafe
1. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die Connect2000 und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von Connect2000- Diensten oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Unbeschadet dessen gilt bei Verletzung des Urheberrechts von Connect2000, unbefugtem Benutzen von Programmen und unbefugter Weitergabe von Programmen an Dritte eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung als vereinbart.
3. Unterlassungsansprüche von Connect2000 werden durch die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.
14 Vertragsdauer, Kündigung
1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt die Vertragslaufzeit mit der Abnahme gemäß § 5 Abs. 7.
2. Verträge, für die eine Mindestmietzeit vereinbart worden ist, verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Mietzeitbindung schriftlich kündigt. Außerdem kann der Kunde unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in ein Vertragsverhältnis ohne Mietzeitbindung wechseln.
3. Verträge ohne Mindestmietzeiten können von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
4. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und die andere Partei den jeweiligen Grund trotz und nach Abmahnung nicht unverzüglich beseitigt.
5. Preisänderungen im Rahmen von an den Kunden weitergegebenen Gebührenänderungen und Gebührenanpassungen privatrechtlicher, Öffentlichrechtlicher oder anderer monopolistischer Dienste berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages.
15 Zusätzliche Bestimmungen Warenlieferungen
1. Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht abweichend vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch Connect2000, ist diese gesondert abzugelten.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von Connect2000 verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Connect2000 unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Kunden.
3. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Connect2000; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Connect2000 als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Connect2000. Erlischt das (Mit- )Eigentum von Connect2000 durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf Connect2000 übergehen.
4. Connect2000 ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
5. Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von Connect2000 gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf € 2.500,00 beschränkt, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.
16 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann eine, vollständige Fehlerfreiheit von Computerprogrammen nicht zugesichert werden. Dies gilt sowohl für von Connect2000 entwickelte Software als auch für von Fremdfirmen erstellte Software.
1. Soweit Connect2000 vertraglich die Gestaltung, Erstellung oder Wartung von webpages übernommen hat, gilt folgendes:
• Der Kunde stellt Connect2000 das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung. Connect2000 ist verpflichtet, ausschließlich das vom Kunden vorgelegte Text- und Bildmaterial oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten bei der Erstellung zu verwenden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Kunden.
• Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des bei Inhaltes der in Auftrag gegebenen webpages, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Dessen ungeachtet kann Connect2000 die Erstellung von webpages verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von Connect2000 zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht nicht.
• Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jede Seite Art und Umfang der Designarbeiten und der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auf allgemeine Standards einigen.
• Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden sourcecodes oder anderer Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
1. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von Connect2000 auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
2. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung von Connect2000. (Die Besonderheiten im Zusammenhang mit von Fremdfirmen erstellter Software sind in Abs. 10 geregelt)
3. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfassungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch Connect2000 durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Das Nutzungsrecht an einer von Connect2000 entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.
5. Wird von Abs. 5 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
6. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, hat der Kunde Connect2000 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von Connect2000 keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und Connect2000 auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
7. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von Connect2000 eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat Connect2000 das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
a. Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,
b. dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
c. den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
d. den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
9. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von Connect2000 gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
(10) Regelungen im Zusammenhang mit Software von Fremdfirmen:
a. Die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) von Fremdfirmen werden von Connect2000 sorgfältig geprüft. Connect2000 haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
b. Connect2000 übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen dessen Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
c. Für die von Connect2000 vertriebenen Softwareprodukte von Fremdfirmen sind in der Regel nach Erscheinen neuer Programm-Versionen sog. ,,Updates” erhältlich.
d. Die Computerprogramme bleiben Eigentum des Herstellers bzw. von Connect2000. Mit der Entrichtung des Kaufpreises erwirbt der Kunde lediglich das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung des Software-Produkts. Insbesondere dürfen nicht Kopien gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden.
e. Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der schriftlichen Lizenzvereinbarung (Softwarevertrag) zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung werden die jeweiligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt. Eine Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist dann nicht mehr möglich.
17 Datenschutz
1. Connect2000 wird die jeweils gültigen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Kunde hat – soweit dies in seiner technischen der organisatorischen Sphäre liegt – für die Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen und für die erforderliche Datensicherheit nach Maßgabe von Gesetz, Verordnung und anerkannten Regeln der Technik und allgemein anerkannten internationalen Standards selbst Sorge zu tragen und Connect2000 alle etwa erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in jeder Weise – sofern möglich – daran mitzuwirken, daß Connect2000 die ihr obliegende, in ihrer technischen oder organisatorischen Sphäre liegenden Datensicherheits – oder Datenschutzbestimmungen und sonstigen Bestimmungen und Regelungen aus dem Bereich der Telekommunikation erfüllen kann.
2. Beide Vertragspartner stehen dafür ein, daß das jeweils mit der Vertragsabwicklung befaßte Personal die einschlägigen Datenschutz- und sonstigen relevanten Rechtsbestimmungen kennt und beachtet.
3. Beide Vertragsparteien müssen Paßworte geheimhalten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, daß unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Paßwort erhalten haben. Der Kunde wird Connect2000 sofort unterrichten, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Gleiches gilt umgekehrt für Connect2000, wenn sie Änderungen an Paßwörtern vornimmt, die für den Kunden und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind. Die Übermittlung der neuen Paßwörter erfolgt gemäß Absprache zwischen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Vertragspartners.
4. Im Fall der Beeinträchtigung oder des Ausfalls des Zugangs zum INTERNET durch Viren haftet eine Vertragspartei nur dann, wenn die jeweils andere Vertragspartei nachweist, daß die Ursache von der Vertragspartei oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt wurde.
5. Connect2000 gewährleistet insbesondere bei Betrieb von eMail-Systemen den sich aus Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) sowie anderen einschlägigen Bestimmungen ergebenden Schutz des Benutzers. In die eMail darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Benutzers Einsicht genommen werden. Diese Zustimmung kann insoweit grundsätzlich angenommen werden, als die Einsicht in eine fehlgeleitete eMail erforderlich ist, um diese an den Absender zurückzusenden oder den Absender zu benachrichtigen. Der Inhalt darf dazu nicht eingesehen werden.
6. Connect2000 darf auf der Grundlage des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) bzw. den jeweils geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses (d.h. für die Begründung und etwaige Änderungen des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Standleitungen) notwendig ist. Diese Befugnis gilt auch für einen von Connect2000 beauftragten Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben kann.
7. Die Nutzungsdaten werden nach Versendung der Entgeltrechnung unter Verkürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern gespeichert, sofern der Kunde die sofortige Löschung oder eine verkürzte Speicherung der Nutzungsdaten nicht ausdrücklich schriftlich verlangt. Soweit eine vollständige Löschung oder verkürzte Speicherung erfolgt ist, ist Connect2000 insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
8. Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen oder die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
18 Geheimhaltung
1. Connect2000 und der Kunde verpflichten sich, alle übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Als vertraulich gelten weiterhin Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, daß dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gemäß Abs. 1 geheimzuhaltenden Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten. Als Dritter gilt nicht die Deutsche Telekom AG, soweit an diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Informationen übergeben werden. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe wird die Deutsche Telekom AG dem jeweiligen Unterauftragsnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen.
3. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
4. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
• dem die Informationen offenlegenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zuzüglich gemacht waren oder
• dem die Informationen offenlegenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekanntgegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
• infolge von Veröffentlichungen oder anderweitigem Grund Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisgabe wurden. 19 Schlußbestimmungen
1. Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung, etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail, etc.) erfolgen. Connect2000 und der Kunde sind jedoch beidseitig darüber informiert, daß in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenserklärung beruft, den Zugang bei der anderen Vertragspartei nachweisen muß. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z.B. E-Mail) schwierig sein. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit Connect2000 nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Connect2000 auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht steht Connect2000 unter den entsprechenden Voraussetzungen zu.
3. Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist München. Connect2000 bleibt es vorbehalten, klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
4. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
5. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Connect2000-Kunden gebunden.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.